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   VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 37-IV-14   

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VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 37-IV-14 (https://dejure.org/2014,31998)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.10.2014 - 37-IV-14 (https://dejure.org/2014,31998)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 37-IV-14 (https://dejure.org/2014,31998)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 37-IV-14
    Die Ausschlussfrist wird danach nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - Vf. 31-IV-14 (HS)/Vf. 32-IV-14 (e.A.); BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [234] m.w.N.).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 37-IV-14
    Der bloße Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) die angegriffenen Bestimmungen erneut in seinen Willen aufgenommen und in eine anders geordnete Paragrafenreihung überführt hat, eröffnet die Frist nicht neu (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1981, BVerfGE 56, 363 [380]).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 37-IV-14
    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Gesetzesänderung die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der angegriffenen, selbst äußerlich unveränderten Norm begründet oder verstärkt, indem sie das materielle Gewicht der Regelung verändert oder durch Modifikationen des gesetzlichen Umfelds eine neue oder zusätzliche Beschwer schafft (vgl. SächsVerfGH, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, BVerfGE 26, 100 [109]; Beschluss vom 21. Juni 1988, BVerfGE 78, 350 [356]; Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Februar 2014, § 93 Rn. 85 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 37-IV-14
    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Gesetzesänderung die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der angegriffenen, selbst äußerlich unveränderten Norm begründet oder verstärkt, indem sie das materielle Gewicht der Regelung verändert oder durch Modifikationen des gesetzlichen Umfelds eine neue oder zusätzliche Beschwer schafft (vgl. SächsVerfGH, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969, BVerfGE 26, 100 [109]; Beschluss vom 21. Juni 1988, BVerfGE 78, 350 [356]; Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Februar 2014, § 93 Rn. 85 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 37-IV-14
    Im Übrigen hätte die Verfassungsbeschwerde auch aus den im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13 - genannten Gründen keinen Erfolg.
  • VerfGH Sachsen, 24.06.2014 - 31-IV-14
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 37-IV-14
    Die Ausschlussfrist wird danach nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - Vf. 31-IV-14 (HS)/Vf. 32-IV-14 (e.A.); BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [234] m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen

    Zwar wendet die Sächsischen Staatsregierung demgegenüber in den Parallelverfahren Vf. 30-IV-14 und Vf. 37-IV-14 ein, die Verfassungsbeschwerde sei kein geeignetes verfassungsprozessuales Mittel für das Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin und biete ihr keinen Vorteil, weil sich im Fall der von der Beschwerdeführerin begehrten Nichtigerklärung insbesondere des § 91 Abs. 6 Satz 5 und 6 SächsWG ihre Erklärungspflicht gleichwohl aus der allgemeinen Regelung des § 3 WEAVO ergebe.
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